Kompromiss

Ich hab selber genug Horrorstories zu bieten, was meinen Telefonanbieter angeht. Aber bei der aktuellen Problematik bin ich mit der Lösungsfindung zufrieden. Sehr zufrieden.

Ja, ich werde mich von meinem neuen Handy trennen müssen 🙁

Aber im Grunde erst, wenn ich mein neues erhalte 🙂

Ich werde den neuen Vertrag kündigen und die Verlängerung für den alten ist schon im Gange, will heissen das Handy quasi auf dem Weg… Für mich heisst das erstmal keine Kosten, die ich nicht eingeplant habe und außerdem gilt weiterhin meine alte Handynummer, die ich mir nach nunmehr 2 Jahren auch endlich mal halbwegs merken konnte.

Der einzige Nachteil: Ich werde die nächsten ein bis drei Tage trotzdem das bisher eingetroffene Magic verwenden und bin über diese Zeit nicht unter meiner bisherigen Nummer erreichbar. Das ist allerdings ein Manko, mit dem ich leben kann. Für die fünf Leute, die mich überhaupt in meinem Leben auf dem Handy angerufen haben, ist es ein Nachteil. Aber allemal besser, als jetzt mit der alten SIM-Karte unnötige Onlinekosten zu produzieren…

Ich lasse es wissen, wenn ich wieder mit der alten Nummer (und damit dem noch neueren Telefon) unterwegs bin.

Das einzig dumme ist, dass es bei einem neuen Handy schon verdammt juckt, es sich gemütlich einzurichten…

Naja, in ein paar Tagen dann!

25 Comments

Filed under Haushalt, Vermischtes

25 Responses to Kompromiss

  1. David

    Was wirds denn für ein Handy? oder kriegst du das Magic jetzt noch mal zugesandt?

  2. @David:
    War das eine ernste Frage?
    Ich werde „wieder“ ein HTC Magic bekommen. Nur ein neues – für den „neuen“ alten Vertrag. Die können (oder wollen) das, das ich habe nicht umschreiben auf den anderen Vertrag, was weiss ich, vielleicht weil die sonst das Handy nicht der Nummer zuordnen können, wenn die Polizei danach fahndet oder whatever.
    Also ich schicke ein HTC Magic an Vodafone, nachdem ich ein HTC Magic von denen bekommen habe. Nicht unbedingt logisch, aber praktikabel 😉

  3. Unfassbar.
    Anstatt sie dir einfach ne neue SIM Schicken und falls es wirklich irgendwie mit deinem Vertrag verbunden sein sollte, die IMEI im Vertrag ändern, machen die so einen Mumpitz.
    Der, der danach dann das Handy mit dem Marzahner Hintergrundbild bekommt wird sich freuen 😉

  4. @Nick:
    Naja, noch ne dritte SIM brauche ich aber auch nicht 😉
    Ist ja im Endeffekt kein Ding. Irgendwas hätte ich immer zu viel, irgendwas müsste ich also so oder so einschicken. Jetzt isses halt das komplette Handy.
    Und das Marzahner Hintergrundbild wird nicht bleiben – das Handy wird doch so oder so von mir in den Ursprungszustand zurückversetzt.

  5. Michi

    Lass die das aber nicht von der Kündigung hören, sag lieber Widerruf. Sonst hast das dingen 2 Jahre an der Backe.

  6. Ozie

    @Michi: Kann man einen Vertrag überhaupt widerrufen?
    Bei einem Dauerschuldverhältnis kann man kündigen wenn dieses wegen einer falschen Annahme geschlossen wurde. Und da Sash ja gar keinen neuen Vertrag wollte, trifft das hier sicher zu.

  7. Also irgendwie denke ich, die Ozie hat was mit Jura zu tun …

    Und dran denken: nicht immer löschen die Werkseinstellungen alle (privaten) Inhalte. Ggf. also noch mal manuell SMS und ggf. extra eingelegte Speicherkarte kontrollieren. Und extra angeschafftes Zubehör (z. B. eine Speicherkarte) entnehmen. Vergißt man gerne 😉

  8. Ach ja, und natürlich ganz wichtig: die Listen mit Telefonnummern. Also den gewählten, die eingegangenen etc.

  9. Ozie

    @ednong: Ich und Jura, nee. Wollte nur auch mal meinen Senf dazugeben…

  10. @Michi:
    Ja, es ist genaugenommen ein Widerruf. Ich bin aber guter Dinge, dass das klappen wird.

    @ednong:
    Nein, Ozie hat nichts mit Jura zu tun. Das sind wahrscheinlich Nachwirkungen von unserem Prozess 🙂
    Und ich werd das Handy natürlich extra durchgehen. Aber da ich das eigentlich alles rechtzeitig angegangen habe, sind nur ein paar meiner eigenen Daten überhaupt im System – und eine Nummer von Ozie. Die Speicherkarte werde ich gesondert formatieren, aber mehr als ein Foto von einer Marzahner Häuserwand und ein paar mp3s zu Testzwecken sind auch nicht drauf. Zumal mp3s, bei denen ich nachweisen kann, dass ich die originalen CD’s besitze. Mein google-Account ist definitiv das gefährdetste, da denke ich eventuell über einen Passwortwechsel nach.
    Noch weitere Tipps?

  11. Der Maskierte

    @Ozie

    Ja, diesen Vertrag kann er widerrufen, da er nach dem Fernabsatzgesetz zustande kam. 😉

  12. Der Maskierte

    Und ich habe vergessen, dass er darüber hinaus natürlich anfechtbar ist, weil er auf einem Irrtum beruht und somit nichtig ist.

    Und nein, ich bin kein Jurist, aber wurde lange Zeit mit Wirtschaftsrecht gefoltert. 😉

  13. @Der Maskierte:
    Ich bin auch heilfroh, wenigstens diesbezüglich auf dem gleichen Wissensstand zu sein! Trotzdem oder gerade deswegen danke nochmal für die Info! Ich finde es immer super, wenn man mit seinem Wissen nicht geizt und Leuten hilft!

    PS: Ich hoffe, du hast die Folter gut überstanden 😉

  14. Marco

    @Der Maskierte
    Naja, das Fernabsatzgesetz gibt es seit 2002 nicht mehr — die Regeln stehen heute im BGB. Aber in der Tat sollte ein Widerrufsrecht nach diesen Vorschriften bestehen.

    Ob der Vertrag (genauer: Sashs Willenserklärung) wegen Irrtums anfechtbar ist, ist meiner Meinung nach fraglich. Könnte aber möglicherweise ein Erklärungsirrtum sein. Jedenfalls führt Anfechtbarkeit aber nicht automatisch zur Nichtigkeit, sondern es muss eben angefochten werden. Und dafür wäre es im Zweifel jetzt zu spät, denn das muss unverzüglich nach Erkennen des Irrtums geschehen.

    Und ja, ich bin Jurist 😉

  15. Der Maskierte

    @Marco

    Also in meinen Augen ist es klar ein Erklärungsirrtum. Er wollte ein neues Mobiltelefon für die Verlängerung des Vertrages. Sein Ansprechpartner hat ihm aber einen komplett neuen Vertrag ausgehändigt. Als Sash dies bewusst wurde, hat er sich mit denen in Verbindung gesetzt und sagte „Nö, das hab ich gar nicht gewollt.“. In meinen Laienaugen ein klarer Fall von Anfechtung, auch wenn das Wort nicht darin vorkommt.

    Okay, die Beweisbarkeit sei mal dahin gestellt.

    @Sash

    Naja, die Hirnschäden konnte ich heute noch nicht ausreichend (mit Alkohol) wegtherapieren. Aber es wird langsam besser. Wobei, eigentlich doch nicht. Wo sind meine Medikamente…

  16. Du hast ja dann keine dritte SIM, sondern schickst die anderen dementsprechend wieder zurück.
    Für dich ist es vielleicht nicht so schlimm, aber wenn man ein neues Handy bestellt, möchte man auch ein neues Handy haben.
    Ich gehe zwar nicht davon aus, dass du es innerhalb von 2 Tagen schon zur unkenntlichkeit verschmandet hast, aber unangenehm für den Nachbesitzer ist es irgendwie schon.
    Ich sag nur, es geht bestimmt einfacher, für alle Seiten.

  17. Ozie

    @Marco und Der Maskierte:
    Ich nehm mal an ihr bezieht euch auf §119 BGB „Anfechtbarkeit wegen Irrtums“, der sich auf Willenserklärungen bezieht. Ich meinte eher sowas wegen §313 BGB, der sich ja konkret auf Schuldverhältnisse bezieht. Und ich denke, dass die Grundlage des Vetrags eben gestört ist, weil Sash ja gar keinen haben wollte.

  18. @All:
    Ich beziehe mich einfach mal auf mein Widerrufsrecht, wie es in meinem Vertrag steht…

  19. Ozie

    @Sash: Wir diskutieren hier grad so schön und du musst wieder alles kaputt machen. Menno. 😉

  20. @Ozie:
    Ich wollte gar nicht unterbrechen. Ihr seid mir ja nur voraus!
    Ich hoffe erstmal, dass es wie mit denen bequatscht keinen Ärger gibt. Aber wenn es ihn geben sollte, dann hab ich hier ja schon ein paar gesammelte Gedanken von euch.
    Also:

    Weitermachen!

  21. Marco

    @Ozie
    Jepp, wenn man auf Irrtum hinauswill — und je länger ich drüber nachdenke, desto eher gebe ich dem Maskierten Recht, insbesondere zu dem Thema, dass Sash bereits angefochten hat 🙂 — dann ist § 119 BGB die richtige Baustelle. Wie du richtig erkennst bezieht sich die Anfechtung nur auf Willenserklärungen.

    Aber es ist ja so: Ein Vertrag besteht aus zwei (oder mehr, aber hier nur zwei Parteien) übereinstimmenden Willenserklärungen. Hier war eine der Vertragsparteien, Sash, bei der Abgabe seiner Willenserklärung im Irrtum und kann daher diese Willenserklärung anfechten. Wobei Irrtum hier insbesondere heißt, dass derjenige diese Willenserklärung gar nicht abgeben möchte. Hier also: Sash wollte den Vertrag verlängern, hat aber versehentlich einen neuen Vertrag geschlossen. Wenn diese Willenserklärung durch Anfechtung wegfällt, fällt natürlich auch der Vertrag, der ja aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen besteht, weg. Aber angefochten wird nur die Willenserklärung, bei deren Abgabe man im Irrtum war.

    § 313 BGB ist ein anderer Fall: Die Parteien sind sich einig, wissen auch beide ganz genau, was sie für einen Vertrag dort schließen. Sie haben aber beide bestimmte Vorstellungen über irgendwelche tatsächlichen Verhältnisse, die für den Vertrag wichtig sind, und diese Vorstellungen stellen sich als falsch heraus oder die Tatsachen ändern sich nachträglich.
    Das sind sehr seltene Fälle, da die Parteien grundsätzlich an den geschlossenen Verträgen festgehalten werden sollen.
    Ein Beispiel wäre z.B., dass jemand in Monte Carlo seinen Balkon am Sonntag des Formel-1-Rennens vermietet und das Rennen wird dann abgesagt. Oder beide Vertragsparteien hatten ein falsches Datum für das Rennen im Kopf.

  22. Der Maskierte

    @Marco

    Es hat sich doch für mich gelohnt nicht jede Vorlesung zu verschlafen. 🙂

  23. Wie Sahs schon schreibt, am besten ist es jetzt erstmal die einfachste Rechtsvorschrift zu bemühen und das ist in diesem Fall nunmal §§ 355 i.V.m. 312b BGB.

  24. David

    Achso…ja diese Methode ist der Tat so absurd, dass es mich zu meiner Frage verleitet hat….

  25. @David:
    Ja, es kam nur so seltsam, nachdem ich das gerade erklärt hatte. Manchmal vermisse ich in der geschriebenen Sprache eine vernünftige Möglichkeit, Ironie kenntlich zu machen…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert