Nimm dies, Schurke!

Ein Haufen Holz, Quelle: Sash

Ein Haufen Holz, Quelle: Sash

Hart und entbehrungsreich waren die letzten anderthalb Wochen. Ozie und ich haben ewig an dem Schriftstück fürs Gericht gearbeitet, und nun ist es endlich raus. Die Zeit, es im Endzustand bereits vorher in den Blog zu stellen – wie Daniel es mir z.B. empfohlen hat – hatten wir nicht mehr. Uns ist klar, dass wir sicher auch eine Fristverlängerung hätten bekommen können, aber so lange wir Zeit hatten, so lange haben wir auch an dem Text rumgefeilt. Daniel wird zum Beispiel erfreut sein, dass wir viele seiner Ratschläge in letzter Sekunde noch umgesetzt, bzw. bedacht haben, obwohl ich ihm noch gestern das Gegenteil verkündet habe 😉

Aus Datenschutzgründen ist das Dokument ein ganzes Stückchen kürzer geworden als das Original (musste ja zumindest mal die Nachnamen raushauen), vielleicht versteht jetzt aber doch der ein oder andere, dass das eine Weile gedauert hat.

So langsam ist in dem ganzen Schrieb kein Satz mehr drin, der nicht mindestens viermal umgeschrieben, rausgehauen, bedauert, neu geschrieben und wieder umgestellt wurde. Perfekt ist so ein Schreiben nie und auch hierzu werden sicher viele dies oder das zu bemängeln haben. Es ist von uns aber so langsam abgeklopft genug auf die potenzielle Wirkung der Richterin gegenüber, auf die Wirkung gegenüber meinen beiden Ex-Vermietern, deren Anwalt und zudem auch darauf, in einer eventuellen zweiten mündlichen Verhandlung – oder gar einer zweiten Instanz – die Karten gleich korrekt gemischt auf der Hand zu haben. Und zudem entspricht es auch noch der Wahrheit. All das unter einen Hut zu bekommen, die richtige Balance zwischen getarnten „Ihr Wichser!“-Rufen und dem subtilen Betteln um Sympathie zu erhalten, war nicht einfach. Dennoch ist das Ding alles in allem ein Brief an ein Gericht in einem öden Fall. Es ist also unter Umständen sehr langweilig für die, die es nicht betrifft. Wer es sich trotzdem antun will: Hier – im vielleicht längsten Blogeintrag bisher – die zurechtgestutzte Fassung (inklusive Kommentaren von meiner Wenigkeit, weil ich offenbar der Meinung bin, es reicht noch nicht):

Zum Beweis der Kündigung

Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung mehrfach behauptet, dass Sven sein Mietverhältnis vom 15.10.2005 nicht gekündigt hat.

Ich habe das jedes Mal bestritten.

Nenne mir jemand einen schöneren Einstieg in die Geschichte, als mit einer Lüge der Gegenseite anzufangen 😉

Ich habe die mir gewährte Frist genutzt, um mit Sven in Kontakt zu treten. Mir liegen nun die schriftliche Kündigung des Mietverhältnisses (Anlage 1) sowie die Mietverträge von Sven (Anlage 2 und 3) vor. Die Kündigung wurde damals in zweifacher Ausfertigung in meinem Beisein von Sven und den Beklagten unterzeichnet. Das Exemplar von Sven liegt dem Schreiben im Original bei.

Ich habe so eine vage Vermutung, dass hier für den gegnerischen Anwalt der Zeitpunkt der Apokalypse greifbar wird. Harrrr!

Herr Sven hat noch einmal die von mir gemachten Aussagen bestätigt. Insbesondere auch, dass es zwischen ihm und den Beklagten die Abmachung gab, dass er den Fußboden reparieren werde. Da Herr Sven den Holzboden zu seinem Einzug schon einmal repariert hatte, wäre dies eine kostengünstige und einfache Möglichkeit des Schadensersatzes gewesen. Bis heute haben sich die Beklagten nicht bei ihm gemeldet.

Vielleicht rücken sie ja nach dieser Klarstellung ein wenig von der Idee ab, ich könne Sven wegen des Bodens verklagen. Das fand ich zwar schon von Beginn an eine obskure Geschichte, weil Sven genau das Gleiche getan hat wie ich: auf Dieter warten. Er hatte nur das Glück, dass er die Kaution von mir persönlich bekommen hat und nicht das selbe Pech hatte wie ich. Wenn das ein Grund zum Verklagen sein sollte, dann wäre mein Verhältnis zu diesem Staat noch weitaus gespaltener als ohnehin schon.

Da ich wie bereits erklärt das Mietverhältnis von Sven nicht weitergeführt habe, hätten sich die Beklagten bezüglich des Schadensersatzes für den Holzfußboden und die sonstig von Sven verursachten Schäden an Sven wenden müssen.

Auf den ersten Blick kommt Sven in dem Satz ein wenig zu oft vor, aber wir haben beschlossen, dass das eine Stolperfalle sein soll. Alle, die das in die Hand bekommen, sollen der Fairness halber dieselbe Chance haben, darüber nachzudenken, ob es für den Fall, dass ein Verantwortlicher feststeht, nicht sinnig sein könnte, sich an den Verantwortlichen zu wenden. Das soll jetzt zwar nicht heissen, dass Sven alleine für alles verantwortlich wäre, aber da er der Vormieter ist, trifft das in den meisten Fällen ohne weitere Klärung rechtlich zu. Soweit mir bekannt, kann er mit dieser „Rufschädigung“ leben…

Dies haben sie unterlassen. Ebenso wie sie von mir für die jetzt vorgebrachten Schäden keinen Schadensersatz forderten, bis ich sie auf Herausgabe der Mietsicherheit verklagt habe.

Einer der Punkte, den ich viel öfter hätte ansprechen sollen…

Erklärungen zur mündlichen Verhandlung

Die Beklagten haben während der mündlichen Verhandlung behauptet, dass die Wohnungsübergabe um 10 Uhr Abends stattgefunden hätte, mir die Wohnung wegen der vorhandenen Schäden nicht abgenommen worden wäre, ich deswegen kein Übergabeprotokoll hätte und ich überraschend am nächsten Tag abgereist wäre.

Hier wird es dann inhaltlich interessant.

Diese Aussagen sind falsch.

Was niemanden überraschen sollte…

Die Geschichte ist nur bedingt von Interesse, die Beweislage so lala. Ein Zeuge hier, ein Zeuge da. Aber ich wollte das nicht so stehen lassen, da es wirklich einen gewaltig falschen Eindruck hinterlässt. Ich muss zugeben, dass mir heute auch nie wieder eine solch absurde Wohnungsübergabe vorkommen würde, aber wenn man sich die folgenden Absätze durchliest, dann sollte man wenigstens zum Ergebnis kommen, dass es so bekloppt ist, dass man sich das nicht einfach ausdenkt. Ich hab zwar ein gewisses Vertrauen in meine Kreativität, aber da wäre auch ich an eine Grenze gekommen, glaubt mir!

Herrn Dieter war mein Abreisetermin nach Berlin Monate vorher bereits bekannt. Da ich nach Abreise nicht zur Reparatur von Schäden hätte anreisen können, bat ich Herrn Dieter nämlich vielfach um eine frühzeitige Wohnungsbesichtigung. Er hat dies aus terminlichen oder persönlichen Gründen stets abgelehnt und die pauschale Aussage getroffen, ich möge die von mir verursachten Schäden beheben und die Wohnung besenrein übergeben. Dieser Aufforderung bin ich nachgekommen.

Man könnte beinahe sagen, ich hätte um einen Besichtigungstermin gebettelt. Es fehlt mir hier aber ein wenig an Überzeugungskraft. Wer glaubt schon, dass ein Vermieter sich sowas entgehen lassen würde? Leider gibt es hier keine Zeugen.

Die Wohnungsbesichtigung wurde von ihm auf den Nachmittag des 8.10.2007 zur Schlüsselübergabe verschoben. Mein Abreisetermin, der 9. Oktober, war Herrn Dieter außerdem bekannt, weil ich von ihm wenige Tage zuvor eine gesonderte Erlaubnis einholte, den Transporter für den Umzug mehrere Tage lang in der Einfahrt der Beklagten zu parken.

Klingt nach einer vergessenswerten Kleinigkeit? Den Transporter irgendwo parken?

Durch kurzfristiges Umparken desselben ging der im selben Haus wohnhafte Herr Herbert, Vater des Beklagten, sogar davon aus, dass ich bereits abgereist sei. Er stellte daher das Wasser in der Wohnung 3 Tage zu früh ab. Herr Dieter klärte diese Angelegenheit und wurde somit erneut mit meinem Abreisetermin konfrontiert.

Und Leute: Das ist kein Witz! Der hat uns wirklich das Wasser abgestellt, weil der Transporter vom Hof war…

Weil die Abreise also direkt bevorstand und der Besichtigungstermin lange vor Sonnenuntergang stattfinden sollte, hatte ich meine Beleuchtungsmittel bereits eingepackt.

Ein Fakt, der heute wirklich ärgerlich ist, weil er echt danach aussieht, als hätten wir was vorgehabt…

Erst unmittelbar vor der Besichtigung wurde der Termin für selbige von den Beklagten ohne Zeitangabe nach hinten verschoben. Grund dafür war eine plötzliche Verhinderung von Frau Petra. Die Beklagten erschienen letztlich erst gegen etwa 20 Uhr zur Besichtigung. Die Tatsache, dass es während der Wohnungsübergabe dunkel in den Räumen war, ist somit zwar korrekt, aber von den Beklagten selbst verschuldet.

Es mag sein, dass eine Wohungsübergabe mit Taschenlampe seltsam ist. Aber es war einfach nicht geplant, die Glühbirnen alle erst morgens um 5 Uhr rauszuschrauben. Das Ergebnis mag somit seltsam gewesen sein, die Erklärung dafür ist jedoch simpel. Bei der plötzlichen Verhinderung handelte es sich im Übrigen um einen Autounfall. Inwieweit da die Schuldfrage geklärt ist, weiss ich zwar nicht, aber dass wir nicht schuld waren… ich hoffe, mir glaubt jemand 🙂

Herr Dieter hatte Frau Petra jedoch offenbar nicht über unsere Gespräche bezüglich Reparaturen und Abreise informiert, da selbige während der Besichtigung davon ausging, dass ich noch mehrere Tage in der Stadt sei.

Und ich muss mal ganz klar sagen, dass ich für die Kommunikationsprobleme in der Ehe meiner Vermieter keine Haftung übernehme. Ich hoffe, der Rechtsstaat steht da mal auf meiner Seite.

Ich habe sie korrigiert. In unangemessen scharfem Tonfall forderte Frau Petra die Reparatur von Holzfußboden und Dübellöchern, wobei sie sich auf einen schriftlichen Mietvertrag berief. Ich konnte die Forderungen mit Verweis auf meinen mündlichen Mietvertrag und Sven als Verursacher der Schäden zurückweisen. Frau Petra hat auf meine Widerworte nur mit Schweigen reagiert.

Der unangemessen scharfe Tonfall ist die nette Umschreibung von „hat sich durch die Bude getobt und unhaltbare Forderungen mit Schaum vor dem Mund ausgestoßen“. So wie sie das auch immer gemacht hat, wenn mal einer in der Einfahrt geparkt hat (was uns zum Ausladen erlaubt war). Es ist gar nicht leicht, sich für dieses Kommunikationsmodell ständig Euphemismen einfallen zu lassen.

Daher war es mir nicht unangenehm, dass Frau Petra die Wohnung frühzeitig aus persönlichen Gründen verlassen musste.

Auch ein Euphemismus. „Innerlicher Jubel“, „Unglaubliche Erleichterung“ und „spontanes Ablassen von Mordplänen“ wäre sicher ehrlicher gewesen…

Ich habe folglich das Gespräch im Beisein von Frau Ozie mit Herrn Dieter, mit dem ich auch sonst stets die Mietangelegenheiten geklärt habe, fortgeführt. Herr Dieter sah ein, dass ich Schäden der Vormieter nicht zu verantworten habe und erklärte abschließend im Namen der Beklagten, dass ich nur für eine fehlende Türklinke und ein beschädigtes Türblatt im Wert von ca. 50 € Schadensersatz zu leisten habe, die restliche Kaution an mich ausgezahlt wird und er sich wegen der Schäden an Sven wenden werde. Weiterhin besprachen wir, dass ich die Wohnungsschlüssel am nächsten Morgen in den Briefkasten der Beklagten werfen werde.

Und ich würde noch heute bestätigen, dass das ein nettes Gespräch war, und wir die geeignete Laune hatten, um hier und da um ein paar Euro zu feilschen. Es ist ja fast schon bezeichnend, dass keiner dieser beiden Schäden inzwischen noch von mir gefordert wird. Eine Abrechnung hab ich natürlich immer noch nicht gesehen.

Die Wohnung wurde mir somit von Herrn Dieter im Namen der Beklagten abgenommen. Weder darüber, noch über die Behauptung der Beklagten, ich hätte noch Schäden zu beheben, wurde ein Protokoll angefertigt. Da viele Absprachen, wie auch das Mietverhältnis, nur mündlich existierten, war dieses Vorgehen nicht ungewöhnlich.

Ja, ich würde es ja heute auch nicht mehr machen. War blöd, geb ich zu! Aber ganz im Ernst: Er hat es ein halbes Jahr lang geschafft, sich vor einem schriftlichen Mietvertrag zu drücken. Wieso sollte ich auch nur davon ausgehen, dass wir ein Protokoll zustandekriegen? Petra hätte es so oder so nur unter Hypnose unterschrieben und ich hätte die von ihr gewünschte Variante, dass ich ihnen das Haus kostenlos neu baue, auch nicht so einfach unterzeichnet. Vielleicht war es ja sogar eher zu meinem Vorteil, wer weiss?

Auf die Erklärung der Beklagten bezog ich mich in meinen Schreiben vom 11.3.2008 und 6.4.2008.
Die Beklagten haben seit der Erklärung weder diese angefochten, noch eine Abrechnung er- oder eine Forderung gestellt. Dieses Verfahren begründet sich ausschließlich im Unwillen der Beklagten, die Kaution auszuzahlen. Eine Forderung von Schadensersatz wurde nie erwähnt bis ich fast 2 Jahre später Klage eingereicht habe.

Und noch einmal reinhacken! Das mit der Anfechtung der Erklärung könnte noch ein interessanter Punkt werden, denn die beiden haben es ja wirklich nicht einmal auf den Plan gekriegt, mir zu schreiben, dass sie mir die Kaution nicht auszahlen wollen. Was soll man dazu noch sagen?

Ich habe mit meinem Schreiben vom 6.4.2008 gegen etwaige Forderungen seitens der Beklagten schriftlich eine Einrede formuliert und den Beklagten zugestellt. Da mit einer einredebehafteten Forderung nicht aufgerechnet werden kann, fordere ich weiterhin die Auszahlung der Mietsicherheit seitens der Beklagten an mich.

Ich denke ja eigentlich, dass die Richterin schon daran, dass ich den Schrieb als Paket gesandt habe, erkannt haben wird, dass ich die Klage nicht wie von ihr (noch im Unwissen über die Existenz der Kündigung) fallenlassen werde. Das mit der Einrede ist dennoch ein wichtiger Punkt, der bisher noch nicht ordentlich zur Sprache gekommen ist – und für den Fall aller Fälle sollte der Hinweis mal festgehalten werden.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten zudem ausdauernd versucht, den Eindruck zu erwecken, dass ich eine tadellose Wohnung angemietet hätte.

Das ist dann der wirklich witzige Punkt, und dort haben wir uns auch fast schon gehen lassen…

Es ist mir ein dringendes Bedürfnis, diesen Eindruck zu korrigieren.

Der war ja sicher zu erwarten 🙂

Denn schon vor meinem Einzug 2003, also vor dem Einzug der Wohngemeinschaft an sich wies die Wohnung vielfältige Mängel auf.

Herzlich willkommen im Reich der kuriosen Mängel der WG. Zugegeben, das meiste kennt ihr wahrscheinlich schon.

Mindestens 10 Fliesen im Bad hatten Bohrlöcher.

Was seichtes zum Einstieg…

Ein Teil des Bades war weder gefliest, noch tapeziert, ebenso eine der Toiletten.

Aber so offenliegende Rigips- und Holzplatten haben einen ganz eigenen Charme. Dieter nannte das in der mündlichen Verhandlung „neuwertig“.

In der Wohnung fehlten an verschiedenen Stellen Tapeten und Anstrich, und wo vorhanden war der Anstrich meist unsauber ausgeführt.

Kein Weltuntergang, aber wenn man halbüberstrichene Wandbilder als Schaden bezeichnet…

Die unterste Treppenstufe innerhalb der Wohnung war nicht verschraubt und stellte eine permanente Gefahrenquelle dar.

Ganz ehrlich: Wir fanden die Stufe witzig. Ist ja nicht mein Ding, wenn die Richterin das nicht genauso sieht. Objektiv gesehen war es eine Gefahrenquelle.

Unter der Balkontüre verliefen Heizungsrohre über Putz. Anstelle einer geeigneten oder fachgerechten Abdeckung waren die Rohre offen sichtbar in Bauschaum eingebettet.

Ich hab echt ein Herz für Bauschaum. Aber als gestalterisches Element bei der Innendekoration muss man ihn ja nicht gerade verwenden.

In vielen Räumen fehlten die Abdeckungen für Steckdosen, Lichtschalter und Verteilerdosen.

Wir hatten immerhin keine Kinder…

An mehreren Stellen endeten in Form und Farbe unterschiedliche Rohre und Kabel mit unbekannter Herkunft im Wohnraum. Mindestens eines dieser Kabel führte sogar Strom.

Die Formulierung finden wir besonders toll 🙂

Bei der Wohnungsbegehung im November 2006 sprach ich Herrn Dieter u.a. auf ein 30 Zentimeter langes Kabel mit einem Zentimeter Durchmesser an, dass direkt im Bett von Sven endete. Mir wurde lediglich ein teilweises Zurückschieben in die Wand erlaubt, aber weder einer Entfernung noch einer Abdeckung stimmte er zu, da er dieses Kabel noch benötige.

Ich denke, diese Begebenheit erklärt so einiges bezüglich der Wohnung und den Vermietern…

Bis zu dieser Begehung und dem folgenden Beginn meines Mietverhältnisses hatten sich einige weitere Schäden angesammelt.
Die kleine Dusche war stark verschimmelt und durfte deswegen während meines Mietverhältnisses nicht von mir genutzt werden.

Aber was ist schon Schimmel in einer Dusche? Bitte… darf man nicht so eng sehen!

Im Jahr 2006 wurde ein Fenster nach monatelangem Warten auf Ersatz nicht fachgerecht ersetzt, sodass eine große Lücke in der Außenwand durch Styropor ersetzt wurde.

Ich hoffe, die Richterin überliest hier das „Außenwand“ nicht!

Desweiteren waren selbstverständlich die Tapeten und Anstriche stark abgenutzt.

…und ich halte das nach 3 bis 5 Jahren für eine legitime Geschichte.

Während der Wohnungsbegehung im November 2006 offenbarte Herr Dieter mir auch, dass die seit Jahren defekte Heizung in einer der Toiletten gar nicht defekt war, sondern von ihm abgestellt wurde. Ohne Information. Diesen Mangel versprach er mit der Bereitstellung eines Heizlüfters zu beheben. Ich war nicht überrascht, dass ich ihn bis zu meinem Auszug 11 Monate später nicht erhalten habe.

Das ist auch wieder so eine Geschichte der Marke „Zu blöd, um sie zu erfinden“. Alleine die Überlegung, ein Klo mit einem energetisch bekloppten Heizlüfter zu heizen, sollte schon irgendwelche Behörden auf den Plan rufen.

Ebenso wie diese bestanden auch alle mir zur Last gelegten Schäden und baulichen Veränderungen – wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben – bereits bei Beginn meines Mietverhältnisses. Dass sie auch nach meinem Auszug noch vorhanden waren, will ich nicht in Frage stellen.

Und selbst bei unserem guten Verhältnis damals brauchen wir nicht darüber reden, ob ich von den Dingen irgendwas zwangsweise selbst hätte übernehmen müssen.

Da sich die Wohnung schon am 1.1.2007 in desolatem Zustand befand, haben es die Beklagten dankbar angenommen, dass ich bereit war, diese trotz ihrer Mängel für den stolzen Preis von ca. 9 €/m² kalt anzumieten.

Wir haben unsere alten Unterlagen zum Thema durchgesehen. Dieser Preis wäre selbst in Stuttgart für eine kleine Wohnung in bester Wohnlage mit modernster Ausstattung allenfalls „noch ok“ gewesen. Wir haben für die Bude 860 € kalt gezahlt und laut Mietspiegel haben wir damit je nachdem, welchen Standard man der Wohnung zubilligt und ob man sie einzeln oder getrennt vermietet, zwischen 200 und 350 € Kaltmiete monatlich über dem Maximalwert gelegen. Und wir sind zuversichtlich, dass die Richterin die Mietpreise kennt. Vergleiche mit dem Mietspiegel haben wir nur deshalb unterlassen, weil wir den fürs richtige Jahr nicht vorliegen haben, und die Einteilung der Wohnung in die richtige Kategorie sowieso eine Wissenschaft für sich ist, bei der wir nicht mit falschen Behauptungen glänzen wollten. Deswegen sprechen wir ja auch von überhöhter Miete – was im Zweifelsfall dennoch nachweisbar ist – und nicht von Mietwucher – was zwar schöner wäre, aber unter Umständen an 3,50 € scheitern könnte…

Trotz Ausbleiben versprochener Reparaturen habe ich es aufgrund des guten Verhältnisses zu den Beklagten nie in Betracht gezogen, die überhöhte Miete zu mindern. Davon, dass ich dann aber auch noch für die Schäden meiner Vormieter aufzukommen habe, war definitiv nie die Rede.

Und dieser Umstand ist vielleicht verständlich…

Die einzige Ausnahme stellt die von Sven eingezogene Wand im Treppenhaus dar, die die gemeinsame Nutzung beider Wohnungen erlaubte. Diese hätte von Herrn Sven entfernt werden müssen, aber da ich ebenso beide Wohnungen für die Wohngemeinschaft zu nutzen gedachte, erklärte ich mich für den Rückbau zuständig und habe ihn auch vor meinem Auszug zur Zufriedenheit der Beklagten durchgeführt.

Naja, sie haben sich zumindest nicht beschwert. Und unangefochtene Behauptungen sind vor Gericht Tatsachen. Vielleicht vermittelt das ganz nebenbei auch den gewünschten Eindruck: Wenn ich schon extra eine Wand demontiere, hätte ich ja wohl auch ein paar Dübellöcher zugemacht, so man es mir aufgetragen hätte…

Neben den bereits  genannten Mängeln war z.B. das Treppenhauslicht während meines Mietverhältnisses monatelang defekt oder durch die Beklagten eigenmächtig ohne weitere Information abgestellt.

Kann man ja mal machen…

Ich habe in der mündlichen Verhandlung den Zustand der Hauselektrik bemängelt. Frau Petra sprach bezüglich meiner Aussagen von einer „Frechheit“.
Ob Frau Petra sich des damaligen Zustandes der Wohnung nur nicht bewusst ist oder aber versucht, diejenigen Schäden herunterzuspielen, deren Entstehung und Behebung definitiv Sache der Beklagten war, mag ich nicht beurteilen.
Um etwaigen Zweifeln bezüglich meiner Aussagen frühzeitig entgegenzutreten, verweise ich hierbei auf die Fotos 8, 9, 10, 11 und 14, die allesamt 2005 und 2006 von mir persönlich aufgenommen wurden.

Die Fotos sind überwiegend bekannt.

Erklärungen zum Entstehungszeitpunkt der Schäden

Es sollte nun unstrittig sein, dass ich am 1.1.2007 ein neues Mietverhältnis mit den Beklagten begann. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung gestanden, dass alle mir zur Last gelegten Schäden bereits vor dem 1.1.2007 entstanden sind. Bezüglich etwaiger Zweifel möchte ich im Folgenden zu den einzelnen Schäden detailliert Stellung nehmen:

Die Gliederung entspricht der in der Klageerwiderung der Beklagten.

Weil es so schön war, gibt es das in der aktuellen und dem Gericht vorliegenden Fassung auch noch mal:

a) Bei der Wohnungsbegehung im November 2006 stellte Herr Dieter  fest, dass die angesprochene Balkontür im Zimmer von Sven defekt war. Er reparierte die Tür provisorisch während der Begehung und kündigte an, bald eine korrekte Reparatur vorzunehmen. Der Schaden war den Beklagten somit bekannt. Sollte sich dieser tatsächlich verschlimmert haben, geschah dies entweder während der provisorischen Reparatur oder durch Unterlassen der angekündigten Reparatur. Desweiteren wurde ich nie aufgefordert diesen Schaden zu beheben.

Ich hätte gerne folgendes genauer ausgeführt: „Er reparierte die Tür provisorisch mit einigen Hammerschlägen auf die Angeln, damit die Tür wieder abschließbar war“

b) Die Schäden am Holzfußboden bestanden bereits bei Beginn meines Mietverhältnisses. Sven war den Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen.

Beweis: Foto 12 und Vergrößerung

Das haben wir wirklich ewig durchgekaut, und ich hoffe, dass sich diese Sache mal erledigt hat. Im Zweifelsfall kann Sven ja bezeugen, dass Dieter sich bei ihm melden wollte.

c) Die Zimmertür des Zimmers von Sven wies schon bei Beginn meines Mietverhältnisses ein Loch auf. Dies war den Beklagten spätestens seit der Wohnungsbegehung im November 2006 bekannt. Ich wurde nie aufgefordert, diesen Schaden zu beheben.

Bisschen knapp vielleicht, aber sie haben eingestanden, dass es schon da war…

Zu den genannten Graffiti möchte ich zunächst anmerken, dass sich in der Wohnung keine Graffiti befanden. Graffiti sind Bilder im öffentlichen Raum und implizieren meist Vandalismus: Bei den an die Wand gemalten – nicht gesprühten – Bildern handelte es sich um eine Wohnungsdekoration.

Klingt ein wenig nach angepisstem Rumlamentieren, aber man kann wirklich nicht behaupten, dass die Aussage in der Klageerwiderung sonderlich sachlich war. Und wenn die meisten Leute mit Graffiti negatives assoziieren, dann möchte ich das vorsichtshalber klarstellen.

Das farbige Streichen der Wände stellt einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Da die Wandbilder von mir bereits einfach überstrichen wurden, wäre es den Beklagten ohne erhöhten Aufwand möglich gewesen, die Wände zu renovieren. Da das letzte Streichen im September 2003 schon nur mangelhaft durchgeführt wurde und die Wände außerdem normal abgenutzt waren, wäre eine Renovierung ohnehin nötig gewesen. Da „Schönheitsreparaturen“ entsprechend §538 BGB vom Vermieter durchzuführen sind, ist den Beklagten durch die Reste meiner Wandbilder kein Schaden entstanden. Desweiteren wurde ich auch nie aufgefordert, die Wände zu streichen.

Beweise: Fotos 4 und Vergrößerung, 6 und 7

Daniel hat mich bei diesem Absatz auf die Strittigkeit von Schönheitsreparaturen angesprochen. Das ist kein leichtes Thema, das stimmt. Aber das trifft vor allem auf die nicht unbedeutende Anzahl von Mietverhältnissen mit schriftlichem Mietvertrag zu. Das Gesetz klärt die Zuständigkeit eindeutig: Der Vermieter ist dafür zuständig. Dass in den meisten Mietverträgen diese strittigen Klauseln stehen, verursacht den meisten Ärger. In unserem Fall aber greift das Gesetz. Dieter könnte zwar auf eine Zusatzvereinbarung verweisen – aber die gab es nicht. Und in diesem Fall wäre er in der Beweispflicht…
Und bevor sich jetzt jemand beschwert, dass ich meine Lage so schamlos ausnutze: Es war nicht meine Idee, das wir keinen Vertrag haben, und zudem stimmt ja auch, was ich schreibe: Die Wände waren schon vor meinem Mietverhältnis, eigentlich sogar schon zum Einzug der WG 2003 renovierungsbedürftig. Neu tapezieren ist etwas, das Dieter schlicht und einfach aus den knapp 50.000 € finanzieren muss, die ihm die WG eingebracht hat. Ende.

Das Loch in der Wand wurde bereits vor Beginn meines Mietverhältnisses von Sven verursacht und war den Beklagten spätestens seit der Wohnungsbegehung im November 2006 bekannt. An besagter Stelle befand sich hinter der Rigipswand eine Aussparung für ein Sven schon 2003 von den Beklagten versprochenes Dachfenster, weshalb die Rigipsplatte nur provisorisch angebracht war. Ich nehme an, dass deshalb weder ich noch Sven jemals aufgefordert wurden, diesen Schaden zu beheben.

Mal abgesehen von der Aussage von Dieter und Petra vor Gericht, der zu erwartenden Aussage von Sven und der Tatsache, dass der Schaden an sich minimal war: Ich wäre auch gespannt auf eine Erklärung bezüglich der versprochenen Fenster – auch wenn es für den Sachverhalt unerheblich ist 🙂

Da ich davon ausgehe, dass es sich bei der Beschädigung der Laibung im Bad auch um den unter d) angesprochenen Wasserschaden handelt, gehe ich dort auf den Sachverhalt ein.

Als wäre das alles nicht anstrengend genug, muss man sich auch noch mit der kuriosen Auflistung rumschlagen…

d) Der Schaden an der Duschabtrennung bestand schon Jahre vor Beginn meines Mietverhältnisses und war allen Mietern und regelmäßigen Besuchern, sowie auch den Beklagten bekannt. Ich wurde nie aufgefordert diesen Schaden zu beheben.

Ich hab genug Zeugen… mal abgesehen davon, dass Dieters Sohn im fraglichen Zeitraum in der Dusche rumkraxeln musste und dabei eigentlich auch bemerkt haben sollte, dass die eine Tür der Duschabtrennung frei schwingt…

Da der Schaden an der Laibung im Badfensterbereich nicht näher beschrieben ist, nehme ich an, dass es sich hierbei um den Wasserschaden handelt, den die Beklagten bezüglich Laibung und Fensterrahmen bereits bei der Wohnungsbegehung im November 2006 ansprachen. Sie forderten mich damals auf, als zukünftiger Mieter darauf zu achten, dass das Fenster bei Regen geschlossen bleibt. Sven wurde von den Beklagten schon im Vorfeld dazu augefordert. Ich bin dieser Aufforderung nachgekommen. Weitere Beschwerden diesbezüglich gab es nicht.

Das übliche: Sie werfen Sven was vor, machen aber nichts. Sie haben ihn nicht abgemahnt wegen des offenen Fensters. Seit ich der Hauptmieter bin, gab es nirgends mehr was zu meckern. Die Cops kamen nicht mehr, das Fenster war zu und alles war super. Aber wenn es um die Kaution geht, dann…

Auf die Schadensbehebung angesprochen, erklärte Herr Dieter im November 2006, dass er zur Begutachtung das Dach abdecken müsse. Zu einer weiteren Besichtigung oder Reparatur der Schäden kam es jedoch nicht. Bei der Wohnungsübergabe im Oktober 2007 behaupteten die Beklagten zwar fälschlicherweise, dass sie mich auch später noch auf das geöffnete Fenster angesprochen hätten, eine Aufforderung zur Schadensbehebung gab es dennoch nicht.

Und das sollte man mal festhalten. Auf die Idee, von mir oder jemand anders Schadensersatz zu fordern sind sie nicht einmal bei dieser großen Sache gekommen. Nix zu sagen ist offensichtlich bequemer. Zumal es ja noch den anderen Punkt gibt:

Desweiteren möchte ich anmerken, dass sich 20 cm unter der Laibung ein Duschkopf für die darunterliegende Badewanne befand. Unabhängig davon, dass der Schaden nicht von mir verursacht wurde, wäre von den Beklagten auch zu zeigen, dass der Wasserschaden nicht durch sachgemäßen Gebrauch der Badewanne (Duschkopf bzw. Wasserdampf) entstand.

Beweis: Foto 2 und Vergrößerung

Wer den Schaden hier wodurch verursacht hat, kann ich nicht bewerten. Ich bin kein Sachverständiger. Tatsache ist, er war schon vor mir da. Wie es Dieter allerdings Anfang 2010 beweisen will, dass ein Wasserschaden an der Innenseite eines Fensters just zwischen dem 1.1.2007 und dem 8.10.2007 entstanden ist, und zudem definitiv durch Regen und nicht das Kondenswasser oder Wasserspritzer aus einer von ihm dort angebrachten Dusche – das würde mich auch mal interessieren. Wir brauchen nicht darüber zu reden, dass ich so ein Gutachten anfechten würde…

e) Die genannten Stromkabel, Telefonkabel, Datenkabel und dazugehörigen Kabelkanäle wurden von Jörg und Sven bereits in den Jahren 2002 und 2003 verlegt. Dies war den Beklagten bekannt. Alle Verkabelungen bestanden also lange vor dem 01.01.2007.  Desweiteren wurde ich nie um einen Rückbau gebeten.

Beweis: Foto 3

…und Jörg ist schon ziemlich scharf drauf, dem Gericht was von fachmännisch verlegten Kabeln zu erzählen 😉

f) Die Beklebung der Badfließen bestand bereits vor Beginn meines Mietverhältnisses und wurde von den Beklagten weder bei der Wohnungsbegehung im November 2006, noch bei der Übergabe der Wohnung am 8.10.2007 angesprochen. Ich habe den Schaden weder zu verantworten, noch wurde ich aufgefordert ihn zu beheben.

Zumal ich jetzt wirklich nicht sonderlich gut informiert bin, aber gehört habe, dass ein Fön bei der Entfernung Wunder wirken soll und den Ausbau von Fliesen eventuell ersparen könnte…

Mir wird ein irreparabler Wasserschaden an den Küchenfliesen angelastet, weswegen ich für die Entfernung derselben aufkommen soll.
Mir ist kein Wasserschaden am Küchenboden bekannt, ich wurde nie auf einen solchen angesprochen und die Beklagten haben nie die Entfernung der Fliesen von mir gefordert.

…was mich beim Zustand desselben auch kaum verwundert.

Im Gegenteil: Die Neuverlegung des Küchenbodens war durch die Beklagten bereits seit 2004 geplant.
Wie schon in der Klagebegründung erwähnt, war der Küchenboden durch die Beklagten im Jahr 2003 unsauber verlegt worden. Aufgrund dessen sprangen bereits 2004 erste Fliesen. Darauf angesprochen war Herr Dieter nicht verwundert. Da er die Beschädigungen auf einen unebenen Untergrund zurückführte, hielt er den Austausch einzelner Fliesen für unzureichend und erklärte, dass der komplette Küchenboden auszutauschen sei und verortete die Verantwortung eindeutig bei sich.

…was für uns eine komfortable Geschichte ist. Denn da der Wasserschaden an den Fliesen selbst bestehen soll, ist der andere Schaden schon Grund genug, uns die Entfernung nicht anzulasten: Sie hätten so oder so entfernt werden müssen. Ob der umfangreiche, irreparable und endgültige Exitus des Bodens nun durch einen Wasserschaden noch verschärft wurde, geht mir am A… vorbei. Zumal vielleicht auch gesprungene Fliesen mit mangelnder Versiegelung zum Entstehen eines Wasserschadens beitragen können. Aber das kann ja gerne einer von den Sachverständigen klären, die Dieter aufbringen müsste, um mir den Schaden anzulasten.

Bei der Wohnungsbegehung im November 2006 war der Küchenboden bereits stark abgenutzt. Zudem waren inzwischen etliche Fliesen gesprungen und lose. Während Frau Petra versuchte, die Schäden auf „Parties“ und „Kickboxen“ zurückzuführen und Sven die Verantwortung anlasten wollte, erklärte Herr Dieter, dass es sich eindeutig nicht um Schäden durch unsachgemäße Benutzung handelt, sondern diese auf die unter ihm durchgeführte Verlegung zurückzuführen sind.

Das mit dem Kickboxen war irgendwie schon fast niedlich. Dass die beiden sich auch noch widersprechen mussten, hat der komödiantischen Einlage nur den letzten Schliff gegeben.

Da die Beschädigung des Bodens bereits fortgeschritten war und darunter die Benutzbarkeit drastisch litt, forderte ich abermals eine möglichst schnelle Behebung des Missstandes.
Um mir den Ausbau der Küche zu ersparen, schlug Herr Dieter eine provisorische Lösung durch aufgelegte Stahlplatten vor. Diese Reparatur wurde durch Herrn Dieter mehrfach verschoben und bis zu meinem Auszug nicht durchgeführt.

Man sollte sich diese Idee mal überlegen: Aufgelegte Stahlplatten! In der Küche! Aber ich muss zugeben, dass mich weder die Idee reizte, die komplette Küche auszubauen, noch der Gedanke an weitere aufgeschlitzte Füße…

Der Boden wies folglich bereits seit Jahren irreparable Schäden auf, weshalb die Verantwortung für die Entfernung der Fliesen keinesfalls bei mir liegen kann. Die Verantwortung sowohl für die Schäden als auch für deren ausgebliebene Reparatur lag bei den Beklagten, weswegen der Küchenboden bei der Wohnungsübergabe im Oktober 2007 trotz offensichtlich desolatem Zustand nicht einmal durch selbige angesprochen wurde.

Da hätte ich ihnen aber auch was erzählt…

Die Forderung von Schadensersatz für eine Reparatur, die von den Beklagten durchzuführen war und jahrelang verschleppt wurde, ist mehr als unangemessen. Unter den Bewohnern und Besuchern der Wohngemeinschaft war die ständig ausbleibende Reparatur des Küchenbodens bereits seit Jahren Gesprächsthema, weshalb es mir hierfür nicht an Zeugen mangelt.

Beweise: Fotos 5, 1 und Vergrößerung

Den Part haben wir letztlich sogar noch „entschärft“. Ursprünglich tauchte das Wort „Kultstatus“ noch darin auf, was – wie Daniel bemängelte – sicher nicht sehr angebracht war. Beim Küchenboden sind wir allerdings wirklich der Meinung, dass man hier ruhig auch mal schreiben kann, dass dieser Punkt eine unglaubliche Frechheit (um mich mal aus Petras Vokabular zu bedienen) ist. Uns einen Schaden anzulasten, der vorher schon da war, ist das eine – aber eine selber verschlampte Reparatur nachträglich von uns einzufordern geht schon deutlich in eine Richtung, die Notwehr als Ausrede für adäquate Reaktionen legitimieren würde.

Zur Zeugenliste der Beklagten möchte ich folgendes anmerken:

Was könnten wir noch machen? Machen wir doch die Zeugen unglaubwürdig!

1) Marc
Marc war nur im Januar 2007 im unteren Teil (Küche, Bad) der Wohnung, um im Bad verschimmeltes Silikon aus den Fugen innerhalb der Duschkabine zu entfernen. Im Jahr 2006 hat er lediglich das 2. OG rechts mehrfach betreten, um ein defektes Fenster auszutauschen, kann daher die mir angelasteten Schäden, die sich ausschließlich im 2. OG links befinden, für den fraglichen Zeitraum nicht bezeugen. Seine letzten Besuche in der Wohngemeinschaft im Rahmen von Feiern lagen zu diesem Zeitpunkt Jahre zurück.

Dieters Idee, seinen Sohn als Zeugen zu nehmen, war irgendwie… unsinnig. In der mündlichen Verhandlung hat er zwar einmal mehr behauptet, er könne noch „viele“ Zeugen benennen, aber irgendwie scheint er zu glauben, dass es reicht, nachzuweisen, dass die Schäden nach meinem Auszug existierten. Das zweifel ich ja dummerweise gar nicht an. Nur kann er den Zustand davor nicht belegen…

2) René
René hat im Jahr 2007 zweimal das 2. OG rechts betreten, um zu versuchen, Schimmel aus der zweiten Dusche zu entfernen. Seine privaten Besuche in der Wohngemeinschaft lagen damals schon Jahre zurück. Über den Zustand der Wohnung Ende 2006 kann auch er keine Angaben machen.

…und diese Problematik zieht sich wie ein roter Faden durch die dünne Zeugenliste, die im Übrigen nur aus direkten Nachkommen der Beklagten besteht. Die wirkliche Krönung aber bietet die letzte Zeugin:

3) Madelaine
Madelaine hat die gesamte Wohnung zwischen meinem Einzug im Jahr 2003 und dem 1.1.2007 nie betreten. Sie kann daher nicht bezeugen, welche Schäden zu Beginn meines Mietverhältnisses bereits bestanden.

Aber ich bin mir sicher, Mama wird ihr eindrucksvoll geschildert haben, wie schön die Wohnung vorher und wie schlimm sie hinterher aussah… aber das ist eine Mutmaßung!

Bezüglich der von Herrn Dieter in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung, es gäbe weitere Zeugen, möchte ich folgendes anmerken:
Zum fraglichen Zeitpunkt Ende 2006 wurde durch die Beklagten nur eine Reparatur veranlasst. Diese Reparatur im ehemaligen Zimmer von Sven wurde nicht durch einen der genannten Zeugen ausgeführt, sondern durch Herrn Herbert.

Hey, Herbie hätten wir gerne als Zeugen. Der ist schwerhörig, zeigt bereits erste Anzeichen von Verwirrung und scheint uns gemocht zu haben. Den können sie ruhig laden. Zumal eine einzelne Falschaussage wohl kaum unsere ganze Liste an Zeugen unglaubwürdig machen würde. Wenn er also noch leben sollte, dann freue ich mich auf ihn!

Aber zu guter Letzt gibt es neben den Zeugen (die ich hier nicht aufführe) und den Beweisen (die zumeist schon bekannt oder wenigstens benannt wurden) natürlich noch zwei kleine Seitenhiebe in Form von Anträgen:

Antrag

Im Rechtsstreit

Sash ./. Dieter

beantrage ich klageerweiternd die Beklagten, Frau Petra und Herrn Dieter, dazu zu verurteilen,

über die Höhe der von mir hinterlegten Mietsicherheit zum Ende meines Mietverhältnisses am 15.10.2007

abzurechnen.

Begründung:

Sven verzichtete mit Ende seines Mietvertrags auf die Auszahlung der Kaution durch die Beklagten und ließ sich von mir auszahlen. Das von Sven hinterlegte Geld verblieb somit bei den Beklagten und war seit dem 01.01.2007 komplett die Mietsicherheit für mein neues Mietverhältnis.

Die Mietverträge von Herrn Sven (Anlagen 2 und 3) legen nahe, dass die Beklagten mich über die Höhe der hinterlegten Mietsicherheit falsch informiert haben.

Die Beklagten erklärten in der Klageerwiderung erneut, dass ich 1060 € hinterlegt hätte.

Die mir nun vorliegenden Mietverträge belegen, dass Herr Sven am 15.10.2005 insgesamt 1120 € als Barkaution an die Beklagten gezahlt hatte.

Die von mir hinterlegte Mietsicherheit müsste somit bei Beginn des Mietverhältnisses nicht 1060€, sondern 1120 € zuzüglich Zinsen entsprechend §551 BGB für 14,5 Monate betragen haben.

Bei Ende des Mietverhältnisses am 15.10.2007 betrüge sie folglich insgesamt 1120 € zuzüglich Zinsen entsprechend §551 BGB für 24 Monate.

Da ich somit davon ausgehen muss, dass die Mietkaution höher als von den Beklagten angegeben war, erwarte ich eine Abrechnung über deren Betrag. Meine Forderung erhöhe ich vorerst nicht.

Mal abgesehen davon, dass eine Abrechnung über die Höhe der Kaution irgendwie angesagt wäre, wenn man sich vor Gericht darüber streitet – oder auch, wenn man sie mit dem Hinweis auf Schäden einbehalten will – hat dieser Antrag noch einen weiteren, etwas hinterlistigen Zweck.
Wir vermuten (wie wir nur auf sowas kommen?), dass Dieter die Kaution nicht ordnungsgemäß angelegt hat. Das könnte sich zu einem willkommenen Grund entwickeln, im großen Zweifelsfalle sein Engagement als Vermieter in Frage zu stellen. Die 60 € mehr interessieren uns erstmal nicht wirklich, aber wir gehen davon aus, dass Dieter – sollte die Richterin dem Antrag stattgeben – entweder eine detaillierte Abrechnung über die korrekte – offenbar höhere – Summe vorlegt, oder eben auf eine genauere Abrechnung verzichtet, um nicht in Teufels Küche zu kommen, weil er das Geld in einen Motor investiert hat und dafür die höhere Summe gleich eingesteht. Es ist also quasi ein Umweg, der uns die Möglichkeit gibt, trotz augenblicklichem Verzicht später eine höhere (aber bitte: völlig gerechtfertigte!) Summe einfordern zu können. Was aller Wahrscheinlichkeit nach leichter ist, als eine Forderung, die nur auf Indizien beruht. Zudem könnten wir mit viel Glück in ein Wespennest an Unzulänglichkeiten stoßen, was seine Chancen insgesamt mindern sollte. Ob das klappt? Wer weiss! Wir können mit einer Ablehnung leben!

Antrag

Im Rechtsstreit

Sash ./. Dieter

beantrage ich die Beklagten, Frau Petra und Herrn Dieter

über den Verbleib der schriftlichen Kündigung des Mietverhältnisses von Sven vom 27.09.2006

zu vernehmen.

Begründung:

Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung mehrfach vehement bestritten, dass Sven sein Mietverhältnis gekündigt hat.

Das Gericht hat mir auferlegt, das Gegenteil zu beweisen.
Die Kündigung wurde am 27.09.2006 in den Räumen der Beklagten in meinem Beisein von Sven und den Beklagten in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet.

Ein Exemplar verblieb entgegen ihrer Behauptung bei den Beklagten. Das zweite Exemplar erhielt Sven und liegt mir heute vor.

Sollten die vorgelegte Urkunde und der Zeugenbeweis von Sven das Gericht nicht von meiner Darstellung überzeugen können, beantrage ich das oben genannte vorsorglich nach §426 ZPO und §445 ZPO.

Der zweite Antrag ist ähnlich zweigleisig angelegt.
Die Vernehmung beantragen wir für den Fall, dass sie die Kündigung von uns nicht als ausreichend erachtet. Diese Wahrscheinlichkeit ist gering, aber so kann man uns nicht vorwerfen, dass wir zum Sachverhalt nichts beitragen wollen und uns erfreut natürlich die Überlegung, Dieter und Petra vors Gericht zu zerren, wo sie nochmal erklären müssen, was mit ihrer Kündigung passiert ist. Ob die rechtlichen Grundlagen bestehen, sie einer gesonderten Vernehmung auszusetzen, ist offen. Darüber soll die Richterin entscheiden, und es tut uns nicht weh, wenn sie ablehnt.

So, damit hat das erstmal wieder ein Ende, und so langsam wird es finanziell nötig, das Verfahren zu gewinnen, da nach diesem Schreiben die Anwaltskosten für meine Ex-Vermieter in die Höhe schießen dürften. Denn ich bin sicher, die äh… sagen wir „negative Grundstimmung“ des Anwaltes wird nun sicher in erhöhten Klärungsbedarf umschlagen. 😉

Was jetzt passiert, ist natürlich völlig unklar. Die Reaktion der Gegenseite ist jetzt natürlich das, worauf wir gespannt warten. Deren Frist endet am 9. Dezember, also ist davon auszugehen, dass wir zum Nikolaus einen Antrag auf Fristverlängerung geschenkt bekommen.

Wir sehen uns auf gutem Wege, und nun bleibt abzuwarten, was passiert. Eigentlich ist es ja schon schön, dass es noch ein wenig spannend bleibt 🙂

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